Lizenzbestimmungen

  1. Es ist die Pflicht des Lizenznehmers, sich mit den Reviergrenzen vertraut zu machen.
  2. Jeder Angler ist angehalten, an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken. Bei Wasserverunreinigung, Fischsterben oder sonstiger nicht natürlicher Beeinträchtigung des Fischwassers ist sofort die Vereinsleitung, ein Fischereiaufseher, der nächste Polizeiposten oder das zuständige Gemeindeamt zu verständigen.
  3. Die amtliche Fischerkarte und die Lizenz müssen stets mitgeführt und auf Verlangen den mit der Aufsicht betrauten Personen vorgewiesen werden. Zu Beginn des Angeltages ist in der Lizenz das Datum anzukreuzen. Entnommene Fische sind unverzüglich unter Angabe der Art und Länge in die Tagesfangstatistik einzutragen (zB.: B37 Ä38 R28).   Am   Jahresende   ist  die  Fangstatistik an den Fischereiverein Schwertberg zu übermitteln.
  4. Es darf in der Kalenderwoche an VIER Tagen gefischt werden. Die Kalenderwoche endet am Sonntag.
  5. Pro Fischtag dürfen maximal drei (3) Fische und pro Woche maximal sechs (6) Fische der nachstehenden Arten („Edelfische“): Hecht (H), Zander (Z), Karpfen (K), Bachforelle (B), Regenbogenforelle (R), Bachsaibling (S), Äsche (Ä) und Rutte/Quappe (Qu) entnommen werden. Huchen (Hu) darf einer pro Jahr entnommen werden. Die Jahresausfangmenge für Edelfische ist mit 50 Stück begrenzt. Die Tagesausfangmenge (Edelfische und andere) beträgt maximal 10 Stück.
  6. Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaße, jedoch für folgende Fische wurden die Brittelmaße angehoben: Bachforelle – 28 , Regenbogenforelle – 28 , Bachsaibling – 28 , ÄSCHE 36, Karpfen – 40 cm. Das gezielte Befischen geschonter Fische ist verboten .
  7. Sobald drei Edelfische am Fischtag entnommen sind, darf nur mehr mit reinem Weißfischköder (Kirsche etc.) außerhalb der Fliegenstrecke weitergefischt werden.
  8. Jeder Lizenznehmer muss eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische mit sich führen, ebenso eine Lösezange und einen Fischtöter. Untermaßige sowie in der Schonzeit gefangene Fische sind bei sorgfältigster Behandlung zurückzusetzen. Werden beim Fang solche Fische verletzt, sodass ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, sind sie zu töten (ausnahmslos), futtergerecht zu zerstückeln und unverzüglich in das Wasser einzubringen.
  9. Das Angeln in der Nacht, das ist 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, ist nur unterhalb Wehr Müller unter’m Berg erlaubt.
  10. In der Fliegenstrecke (Obere Fischwassergrenze bis Obere Grenze C-Strecke) darf nur mit einer Fliegenrute gefischt werden. Eine zusätzliche Beschwerung von Schnur und Vorfach ist verboten, ebenso das Angeln mit der Wasserkugel.
  11. Es sind nur Einzelschonhaken bzw. Einzelhaken mit angedrücktem Widerhaken erlaubt. Außerhalb der Fliegenstrecke darf ab einer Ködergröße von mindestens 12 cm (Hechtfischen) zusätzlich ein Drillingshaken ohne Widerhaken verwendet werden. Dabei ist Stahlvorfach oder Vergleichbares vorgeschrieben.

             Achtung: Drillingshaken nur bei Ködergröße von mindestens 12 cm erlaubt!

  1. Jeder Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass bei etwaigen durch Seuchen oder Verunreinigungen des Gewässers und dgl. hervorgerufenen Fischsterben keine Ersatzansprüche an den Verein gestellt werden können.
  2. Der für die gelöste Lizenz erlegte Geldbetrag wird weder bei unterlassener Ausnützung noch bei Entzug rückerstattet.
  3. Jeder Lizenznehmer hat an zwei (2) Fischtagen das Recht einen Fischgast, von ihm begleitet, angeln zu lassen. Für diese Person gelten die Bestimmungen des O.Ö. Landesfischereigesetzes und des FV Schwertberg gleich dem Gastgeber. Die Gastlizenz wird durch die Vereinsleitung ausgestellt. Huchenfang ist dem Gast nicht erlaubt. Vom Gast gefangene Fische sind der Jahresausfangmenge des Gastgebers anzurechnen.
  4. Jeder Lizenznehmer darf ein Kind unter 12 Jahren (Ausweis mit Foto!) mitfischen lassen. Für das Kind gelten die Bestimmungen des O.Ö. Landesfischereigesetzes und des FV Schwertberg. Vom Kind gefangene Fische sind der Tages- und Jahresausfangmenge anzurechnen.
  5. Auf die an den Ufern gelegenen Kulturen ist Rücksicht zu nehmen. Es muss alles vermieden werden das zu Zwistigkeiten mit Anrainern führen könnte. Für jeden verursachten Schaden haftet der Angler selbst. Werden dem Lizenznehmer Schwierigkeiten wegen Uferbetretung bereitet, soll er dies der Vereinsleitung melden.
  6. Die Hege und Pflege unserer Reviere ist Pflicht jedes Lizenznehmers. Das Wegwerfen bzw. Zurücklassen von Müll (Wurmdosen etc.) hat Lizenzentzug zur Folge.
  7. Eine Übertretung dieser Fischereiordnung berechtigt den Vorstand zum sofortigen Entzug der Lizenz.

Streckeneinteilung und Grenzen: